Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage, einschließlich der Ortsdurchfahrten, die Gehwege, entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn und Fußgängerbereich zu reinigen, bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.
Straßenanlieger sind die Eigentümer und Besitzer, (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.
Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.
Sind auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden, sind Flächen in einer Breite von 1,50 m zu räumen.
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr geräumt sein. An Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall ist bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumittel (Streusalz) ist verboten.
Öffentliche Ordnung
Kisten mit Streugut stehen an folgenden Stellen:
Lippertsreute:
- Parkplatz an der Schule
- Bushaltestelle an der Hauptstrasse
- Zufahrt zum Kindergarten
- Wiesenstrasse / Haus Hirt
- Hebsack / Wendeplatz bei Wegmann
- Tannenstrasse / Parkplatz Kinderspielplatz
- Anwesen Straub bei der Anschlagtafel
Für Ihr Verständnis danke ich allen ganz herzlich