Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 28.08.2007 zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers.
In Überlingen-Lippertsreute (Bodenseekreis) wurde am 22.08.07 der gefährliche Westliche Maiswurzelbohrer „Diabrotica virgifera Le Conte“ erstmals im Regierungsbezirk Tübingen festgestellt. Um eine Ausbreitung des Schädlings zu verhindern, ergeht auf der Grundlage von Artikel 2 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 24.10.2003 (2003/766/EG) über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft in der Fassung vom 11.08.2006 (2006/564/EG) und § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs.1 Nr. 3 und 10 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.05.1998 (BGBI.I S. 971, 1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.06.2006 (BGBI. I S. 1342) folgende Anordnung:
I.
1. Ausweitung der Zonen
1.1 Befallszone1. Ausweitung der Zonen
Um die Fläche, auf der ein Erstbefall festgestellt wurde, wird eine Befallszone ausgewiesen. Die Befallszone im Gebiet zwischen Salem, Salem-Tüfingen, Salem-Rickenbach, Frickingen, Frickingen-Altheim und Überlingen-Lippertsreute erstreckt sich kreisförmig mit einem Radius von ca. 2 km um die Stelle des Fundortes in Überlingen-Lippertsreute.
Im Einzelnen sind von der Ausweisung der Befallszone folgende Gebiete betroffen:
Gemarkung Überlingen-Lippertsreute: Alle Flurstücke, westlich einer Line der Flurstücke: 115, 116, 117, 118, 373, 148, 147, 168, 178/1, 179, 410, 409, 408, 210, 212/1, 212/2, 212/3, 212/4 einschließlich der genannten Flurstücke.
Gemarkung Salem-Rickenbach: gesamtes Gemarkungsgebiet
Gemarkung Salem: Alle Flurstücke nördlich der Linie der Flurstücke 129,127,115 und 122 einschließlich der genannten Flurstücke.
Gemarkung Frickingen: Alle Flurstücke in westlicher Richtung der Linie der Flurstücke 1995,1984,1983,1982,1979,1956,1952,1953,1951,1940,1933,1935,1769,1768,1761,
1767,1751,1739,1742,1741,1698,1097,1695,1694,1693,162,1634,35, 34/4, 44/1, 46/1, 961/5, 961/2, 1902,1905,1908,1909, 221/1 einschließlich der genannten Flurstücke.
Gemarkung Frickingen-Altheim: Alle Flurstücke südlich einer Linie der Flurstücke 677/1, 678/1, 678, 790, 788, 787, 787/1, 780, 779, 778, 777, 765, 766, 767, 768, 758, 757, 754, 745/1, 745/4, 50, 49, 49/1, 62, 62/1, 58/4, 60, 185/10, 185/8, 185/3, 185/2, 185/1, 184/4, 184/3, 184/2, 183, 170, 169, 167, 166, 159, 158, 157, 156 einschließlich der genannten Flurstücke
Gemarkung Salem-Tüfingen: Alle Flurstücke nördlich einer Linie der Flurstücke 317, 353, 314/2 und 277 einschließlich der genannten Flurstücke.
1.2 Sicherheitszone
Um die Befallszone wird eine Sicherheitszone ausgewiesen. Die Sicherheitszone erstreckt sich in einem Umkreis von ca. 5 km um den Fundort und betrifft die Fläche außerhalb der oben näher bezeichneten Befallszone. Im Einzelnen handelt es sich um die gesamten Flächen der Gemarkungen Mimmenhausen, Neufrach, Weildorf, Beuren, Leustetten, Heiligenberg, Taisersdorf, Hohenbodman, Bambergen, Deisendorf sowie um Teilfächen der Gemarkungsgebiete von Lippertsreute, Tüfingen, Rickenbach, Salem, Frickingen und Altheim, die nicht in der unter Nr.1.1 genannten Befallszone liegen. Darüber hinaus sind Teilflächen der Gemarkungen Owingen, Überlingen, Wintersulgen und Hattenweiler betroffen. In der Gemarkung Wintersulgen sind alle westlich der L201 gelegenen Flurstücke bis zur Gemarkungsgrenze Denkingen betroffen, in der Gemarkung Hattenweiler alle Flurstücke südlich der L200 von Straß nach Hattenweiler und folgend südlich der Straße Neuhaus bis zur Gemarkungsgrenze Großschönach. In der Gemarkung Owingen sind die Flurstücke östlich der L195 bis zur Gemarkungsgrenze Überlingen betroffen. In der Gemarkung Überlingen werden alle Flurstücke nordöstlich einer Linie von L195, B31 neu und B31 bis zur Gemarkungsgrenze Nussdorf als Sicherheitszone ausgewiesen.
1.3 Genaue Abgrenzung der Befallszone und der Sicherheitszone
Die genauen Abgrenzungen ergeben sich aus einer Übersichtskarte im Maßstab 1:70.000 sowie aus Flurstückskarten im Maßstab 1:5000, die Bestandteil dieser Anordnung sind. Angeschnittene Flurstücke und Schläge sind insgesamt Bestandteil der Befalls- bzw. Sicherheitszone. Eine Änderung der räumlichen Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone bleibt vorbehalten.
2. Maßnahmen zur Bekämpfung
2.1 In der Befallszone
2.1.1 Zur intensiveren Überwachung des Auftretens des Schaderregers
werden von Beauftragten des Regierungspräsidiums Tübingen
Pheromonfallen aufgestellt und ausgewertet. Die Aufstellung und
Überwachung der Pheromonfallen ist zu dulden.2.1.2 Alle Maisflächen in der Befallszone müssen unverzüglich durch einen vom Land beauftragten Lohnunternehmen mit einem Insektizid behandelt werden. Die Behandlung erfolgt mit sog. Stelzenschleppern vom Boden aus. Die Behandlung dieser Flächen mit Stelzenschleppern ist zu dulden.
2.1.3 Maispflanzen und deren Teile dürfen vor dem 1.10.2007 nicht aus der Befallszone gebracht werden.
2.1.4 Mais darf vor dem 01.10.2007 nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die untere Landwirtschaftsbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis geerntet werden. Voraussetzung dafür ist, dass in den Pheromonfallen 2 Wochen vor der Ernte keine Käfer in der Befallszone gefangen wurden.
2.1.5 Die Beerntung der behandelten Maisflächen darf erst nach Ablauf der für das angewandte Insektizid festgelegten Wartezeit erfolgen. Das Ende der Wartezeit kann beim Landratsamt Bodenseekreis, Landwirtschaftsamt, erfragt werden.
2.1.6 Erde von Maisfeldern darf nicht aus der Befallszone verbracht werden.
2.1.7 Landwirtschaftliche Maschinen, die in der Befallszone auf Maisfeldern eingesetzt wurden, sind vor Verlassen der Zone von Erde und Ernterückständen zu reinigen.
2.1.8 In der Befallszone darf Mais in den Jahren 2008 und 2009 nicht angebaut werden.
2.1.9 Maisdurchwuchs ist zu entfernen oder chemisch zu bekämpfen, spätestens bis 15.06.2008 und 15.06.2009.
2.2. In der Sicherheitszone
2.2.1 Zur intensiveren Überwachung des Auftretens des Schaderregers werden von Beauftragten des Regierungspräsidiums Tübingen in diesem Jahr und in den Folgejahren Pheromonfallen aufgestellt und ausgewertet. Die Aufstellung und Überwachung der Pheromonfallen ist zu dulden.
2.2.2 In der Sicherheitszone darf Mais auf Flächen, die 2007 mit Mais bepflanzt waren, frühestens im Jahr 2009 wieder angebaut werden. Abweichend davon darf auf Flächen, die 2007 mit Mais bestellt waren, in 2008 Mais angebaut werden, wenn das verwendete Saatgut mit einem geeigneten Insektizid inkrustiert oder die Flächen mit einem insektiziden Bodengranulat behandelt werden. Die Behandlung ist der unteren Landwirtschaftsbehörde beim Landratsamt Bodenseekreis nachzuweisen.
2.2.3 Darüber hinaus ist auf allen Maisflächen in der Sicherheitszone zur Käferflugzeit eine Insektizid-Behandlung, die unverzüglich und ggf. auch 2008 durch einen vom Land beauftragten Lohnunternehmer durchgeführt wird, zu dulden.
Der sofortige Vollzug dieser Verfügung wird angeordnet.
III.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung in der örtlichen Presse als bekannt gegeben.
IV.
Die Allgemeinverfügung, die Begründung und die Übersichtskarte mit den
ausgewiesenen Zonen können bei den Bürgermeisterämtern der Gemeinden
Frickingen, Heiligenberg, Owingen, Salem und der Stadt Überlingen sowie
dem Landratsamt Bodenseekreis, Landwirtschaftsamt, während der
allgemeinen Dienstzeit eingesehen werden. Ausschließlich im Landratsamt
Bodenseekreis, Landwirtschaftsamt, können auch die
Flurstücksdetailkarten während der allgemeinen Dienstzeit eingesehen
werden. Die Allgemeinverfügung mit Begründung sowie die Übersichtskarte
wird ferner auf der Homepage des Regierungspräsidiums Tübingen unter
www.rp-tuebingen.de unter „Aktuelles“ eingestellt.